
Unionsbürgerinnen und -bürger können auf Basis der Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU in Italien arbeiten. Die Anerkennung der Berufe ist in 15 EU-Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien sollen nun in einer zusammengefasst und vereinfacht werden (siehe oben).
Drittstaatler können sich ihre außerhalb der EU erworbene Berufsqualifikation ebenfalls anerkennen lassen und zwar bei den Ministerien. So müssen sich Human- und Tiermediziner sowie Krankenpfleger an das Gesundheitsministerium wenden. Die Adresse ist nahe liegend. Architekten müssen sich ans Bildungministerium wenden. Dieses ist auch der Anlaufpunkt für Lehrer der Sekundarstufen I und II.
Für Chemiker, Biologen, Kaufmänner/ -frauen, Geologen, Ingenieure, Psychologen und weitere Berufe ist das Justizministerium zuständig. Für Lehrer ist übrigens die italienische Staatsbürgerschaft nicht mehr nötig.
Dem Antrag auf Berufsanerkennung müssen die entsprechenden Zeugnisse, Diplome etc. beigefügt werden. Diese müssen zusätzlich in einer beglaubigten Übersetzung ins Italienische eingereicht werden. Nach 30 Tagen wird die Vollständigkeit der Unterlagen vom Ministerium bestätigt oder weitere Unterlagen angefordert.
Innerhalb von vier Monaten müssen Vertreter des jeweils zuständigen Ministeriums über den Antrag entscheiden. Die Möglichkeiten dabei sind Anerkennung, Nicht-Anerkennung oder aber Anerkennung unter der Auflage einer Nachqualifikation und Prüfung oder Durchlaufen von Praktika. Für eine Anerkennung sind meist Kenntnisse der italienischen Sprache erforderlich.
Die Anerkennung erfolgt personenbezogen und nicht wie in der Regel bei EU-Bürgern über die Anerkennung einer beruflichen Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Union. Die Fristen allerdings sind in der Realität oft nicht einzuhalten. Vor allem das vollständige Beibringen der notwenigen Unterlagen ist kompliziert, es werden häufig Dokumente nachgefordert.
Mit der Anerkennung des Berufsabschlusses ist der Zugang zum Beruf nun aber noch nicht schon Realität. Bewerber müssen sich gegebenenfalls an den jeweiligen Berufsverband wenden, um den Beruf auch regulär ausüben zu können, was ja auch in Deutschland etwa im Bereich von Anwälten und Notaren oder auch bei niedergelassenen Ärzten der Fall ist.
Diejenigen, die ihre berufliche Qualifizierung vom Ausland aus anerkennen lassen – auch das ist möglich –, müssen erst einmal auf eine ganz andere Quote hoffen. Der Artikel 3, Abs. 4 des italienischen Zuwanderungsgesetzes sieht nämlich vor, dass nach Prüfung des Arbeitsmarktes in einem jährlichen Erlass der Regierung die Quote für Zuwanderung aus Drittstaaten festgelegt wird.